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Mitgliedsinfo:

Bei einer Vereinsmitgliedschaft sind die Beratungen nicht auf ein Versicherungthema begrenzt und zeitlich nicht beschränkt.

Die Mitgliedschaft ist jährlich kündbar.

Für eine optimale Beratung betrachten wir immer den gesamten Haushalt. Von daher haben auch alle Personen die mit in Ihrem Haushalt leben, die Möglichkeit sich beraten / Verträge prüfen zu lassen. diese können Sie in der Beitrittserklärung mit aufführen oder uns extra melden.

Hinweis

Wir führen keine Beratungen zur Sozialversicherung durch.

VBFV - Mitglied werden

So einfach geht es:

Bitte füllen Sie die Beitrittserklärung (beschreibbare PDF Datei) aus und senden uns diese ausgefüllt und unterschrieben per Post oder ausgefüllt per E-Mail zu. Nach Eingang bei uns und erfolgter Aufnahmeentscheidung erhalten Sie von uns eine E-Mail mit der Annahmebestätigung und Ihrer persönlichen Mitgliedsnummer. Ab dann ist Ihre Mitgliedschaft bei der verbraucherberatungsstelle für versicherungen e.v.® zustande gekommen.

Der Jahresbeitrag zur Mitgliedschaft für Privatpersonen beträgt 128,- p.a.

Juristische Personen auf Anfrage.

Beratung für Nichtmitglieder:

Keine Vereinsmitgliedschaft.
Die Beratung erfolgt direkt durch einen unserer Versicherungsberater / Versicherungsberaterin und liegt außerhalb der verbraucherberatungsstelle für versicherungen e.v.®

In diesem Falle bemisst sich die Vergütung* nach dem zeitlichen Aufwand und wird direkt mit dem Versicherungsberater anhand eines Beratungsauftrags und Vergütungsvereinbarung wie folgt abgerechnet:
Die Versicherungsberatung erfolgt zu einem Stundensatz in Höhe von netto € 90,- zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (z.Zt. 19%), insgesamt Brutto € 107,10 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Die erfassten Zeiten werden auf volle 10 Minuten aufgerundet.

*Rechtsgrundlage der Honorarvereinbarung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG. Weil dieses für die Versicherungsberatung keine sach- und leistungsgerechte Gebührenabrechnung ermöglicht, erfolgt eine Zeitvergütung nach § 4 Abs. 2 RVG.

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