Versicherungsmakler sind gemäß OLG Dresden nicht unabhängig

(Urteil: OLG Dresden, Urteil vom 28. Oktober 2025 – 14 U 1740/24)

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem vielbeachteten Urteil (28.10.2025, Az. 14 U 1740/24) entschieden, dass Versicherungsmakler (Anmerkung vbfv: Auch die einschlägigen „Vergleichsportale“ sind Versicherungsmakler, was ein Blick in deren Impressum erklärt) sich nicht als „unabhängig“ bezeichnen dürfen, wenn sie Provisionen von Versicherungen erhalten. Die Richter sehen darin eine Irreführung der Verbraucher, da diese eine völlige finanzielle Loslösung vom Versicherer erwarten, während Makler typischerweise Courtagen verdienen. Wer tatsächlich unabhängig und nur gegen Honorar berät, sind zugelassene Versicherungsberater / Versicherungsberaterinnen.

Kernpunkte des Urteils:

  • Irreführende Werbung: Die Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ ist unzulässig, weil Makler meist Provisionen von Versicherungsgesellschaften erhalten, was einen Interessenkonflikt impliziert.
  • Trennung zum Versicherungsberater: Das Gericht betont die klare gesetzliche Trennung zwischen dem Makler (der vermittelt und Provisionen erhält) und Versicherungsberater /  Versicherungsberaterinnen (die nur gegen Honorar beraten und wirklich unabhängig ist).

Quellen und Stellungnahmen:

  1. Stellungnahme vom Bundesverband der Versicherungsberater zum Urteil 
  2. Veröffentlichung auf Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.